Grundbuchverfügung

   Abschnitt VI - Die Umschreibung von Grundbüchern (§§ 28 - 33)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 31

Die Durchführung der Umschreibung im einzelnen ergibt sich aus den in den Anlagen 2a und 2b beigefügten Mustern. § 22 Satz 2 gilt entsprechend. 

Hinweis:

Anlagen hier nicht wiedergegeben.

Literatur im Internet zu § 31 GBV

Querverweise

Auf § 31 GBV verweisen folgende Vorschriften:
    GBV
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 31 GBV bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht