Grundbuchverfügung
| Abschnitt VI - Die Umschreibung von Grundbüchern (§§ 28 - 33) |
Die Durchführung der Umschreibung im einzelnen ergibt sich aus den in den Anlagen 2a und 2b beigefügten Mustern. § 22 Satz 2 gilt entsprechend.
Hinweis:Anlagen hier nicht wiedergegeben.
Literatur im Internet zu § 31 GBV
Querverweise
Auf § 31 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- GBV
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 35 (Verfahren in Grundbuchsachen)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 31 GBV bei

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