Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeine Wertvorschriften (§§ 39 - 47)   
§ 44
Stufenklage

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

Rechtsprechung zu § 44 GKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 44 GKG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 44 GKG:

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