Gerichtsverfassungsgesetz

   13. Titel - Rechtshilfe (§§ 156 - 168)   
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Ein Gericht darf Amtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks vornehmen.

Literatur im Internet zu § 166 GVG

Querverweise

Auf § 166 GVG verweisen folgende Vorschriften:

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