Gerichtsverfassungsgesetz
| 13. Titel - Rechtshilfe (§§ 156 - 168) |
(1) Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden.
(2) Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist. Ist das ersuchte Gericht örtlich nicht zuständig, so gibt es das Ersuchen an das zuständige Gericht ab.
Rechtsprechung zu § 158 GVG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 158 GVG im Volltext bei

- Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 158 GVG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 158 GVG
Querverweise
Auf § 158 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Gerichtsverfassung
- Gerichtsbarkeit und Richteramt
- § 5
Rechtsberatung
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