Gerichtsverfassungsgesetz

   13. Titel - Rechtshilfe (§§ 156 - 168)   
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(1) Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden.

(2) Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist. Ist das ersuchte Gericht örtlich nicht zuständig, so gibt es das Ersuchen an das zuständige Gericht ab.

Rechtsprechung zu § 158 GVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 158 GVG

Querverweise

Auf § 158 GVG verweisen folgende Vorschriften:

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