Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder (§§ 17 - 23)   
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Juristische Person; Formkaufmann

(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

Rechtsprechung zu § 17 GenG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 17 GenG

Querverweise

Auf § 17 GenG verweisen folgende Vorschriften:
    GenG
      Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
        § 87 (Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium)
Redaktionelle Querverweise zu § 17 GenG:

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