Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder (§§ 17 - 23) |
(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Rechtsprechung zu § 17 GenG
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 17 GenG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 17 GenG
- § 17 GenG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Kaufmann (HGB) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 17 GenG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 17 GenG:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Kaufleute
- § 6 II (zu § 17 II)
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