Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder (§§ 17 - 23) |
(1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zu leistenden Einzahlungen herabgesetzt oder die für die Einzahlungen festgesetzten Fristen verlängert, so ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses der Generalversammlung durch das Gericht in einer Bekanntmachung zu der Eintragung in das Genossenschaftsregister anzugeben.
(2) 1Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. 2In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. 3Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
(3) Mitglieder, die zur Zeit der Eintragung des Beschlusses der Genossenschaft angehörten, können sich auf die Änderung erst berufen, wenn die Bekanntmachung erfolgt ist und die Gläubiger, die sich rechtzeitig gemeldet haben, wegen der erhobenen Ansprüche befriedigt oder sichergestellt sind.
(4) 1Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf, solange es nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Betrieb zum Pfand genommen, eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. 2Die Genossenschaft darf den Mitgliedern keinen Kredit zum Zweck der Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gewähren.
(5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann das Mitglied nicht aufrechnen.
(6) 1Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. 2Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 | |
19.12.2014 | Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings | 10.12.2014 |
Rechtsprechung zu § 22 GenG
60 Entscheidungen zu § 22 GenG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 19.07.2021 - 8 U 184/20
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Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 24.09.2020 - 6 O 45/20
Genossenschaft, Rückzahlung, Vermögensanlagegesetz
- LG Essen, 24.09.2020 - 6 O 45/20
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- OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 4 U 61/22
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- LG Heidelberg, 02.02.2023 - 7 S 1/22
Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Wohnbaugenossenschaft: Befugnis des ...
- BGH, 16.03.2009 - II ZR 138/08
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Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 24.11.2022 - 49 O 222/21
- BayObLG, 28.04.2023 - 101 VA 162/22
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Querverweise
Auf § 22 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
- § 22a (Nachschusspflicht)
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- § 87 (Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium)
- Haftsumme
- § 120 (Herabsetzung der Haftsumme)
Redaktionelle Querverweise zu § 22 GenG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- §§ 194 ff. (Gegenstand der Verjährung) (zu § 22 V)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- §§ 387 ff. (Voraussetzungen) (zu § 22 V)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 § 12 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz) (zu § 22 VI)