(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.
(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.
Rechtsprechung zu § 6 HGB
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Literatur im Internet zu § 6 HGB
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 6 HGB:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
- § 17 II (Juristische Person; Formkaufmann) (zu § 6 II)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- §§ 1 ff (Zweck; Gründerzahl) (zu § 6 II)
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 13 III (Juristische Person; Handelsgesellschaft) (zu § 6 II)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Kommanditgesellschaft auf Aktien
- § 278 III (Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien) (zu § 6 II)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 16 (Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften) (zu § 6 II)
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