Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   1. Abschnitt - Kaufleute (§§ 1 - 7)   
§ 7

Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht berührt.

Rechtsprechung zu § 7 HGB

8 Entscheidungen zu § 7 HGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 7 HGB

Querverweise

Auf § 7 HGB verweisen folgende Vorschriften:

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