Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
| 1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263) |
| 2. Unterabschnitt - Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß (§§ 242 - 256a) |
| 3. Titel - Bewertungsvorschriften (§§ 252 - 256) |
Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen. Als Finanzinstrumente im Sinn des Satzes 1 gelten auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren.
Hinweis der Redaktion:
Rechtsprechung zu § 254 HGB
26 Entscheidungen zu § 254 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 30.01.2003 - 3 StR 437/02
Vorsätzliche Unterlassung der Konkursantragstellung (Überschuldung; ...
- BFH, 19.11.2003 - I R 77/01
Steuerrecht - Schadstoffbelastung eines Grundstückes
- BFH, 17.06.1999 - III R 53/97
Investitionszulage und Akkumulationsrücklage
- BFH, 26.11.1996 - VIII R 58/93
Krankenhaus: Sonderposten aus Fördermitteln
- FG Sachsen-Anhalt, 05.05.2010 - 3 K 251/07
VGA durch nicht fremdübliche Tantiemezusage der GmbH zugunsten des ...
- BFH, 13.06.2006 - I R 84/05
Verpachteter Betrieb keine Betriebsstätte des Verpächters - Voraussetzung für ...
- FG Rheinland-Pfalz, 17.05.2006 - 1 K 2003/03
Erstattungsanspruch verauslagte Pfandgelder und Bilanzierung einer Forderung
- BGH, 26.05.2003 - II ZR 169/02
Gesellschaftsrecht - Folgen von Bilanzierungsfehler bei der Auseinandersetzung
- BFH, 18.05.1994 - I R 59/93
Aktivierung des Anspruchs auf Ausschüttungen eines Wertpapierfonds
- FG Düsseldorf, 13.12.2011 - 6 K 1209/09
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Querverweise
- HGB
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Anhang
- § 285 (Sonstige Pflichtangaben)
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 340n (Bußgeldvorschriften)
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 341n (Bußgeldvorschriften)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
- § 256 (Nichtigkeit)
- Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- § 261 (Entscheidung über den Ertrag auf Grund höherer Bewertung)
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- § 141 (Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger)
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