Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342a) |
| 2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b) |
| 1. Unterabschnitt - Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht (§§ 264 - 289) |
| 2. Titel - Bilanz (§§ 266 - 274a) |
(1) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu niedrig, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn niedriger als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu niedrige Steueraufwand des Geschäftsjahrs und früherer Geschäftsjahre in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so ist in Höhe der voraussichtlichen Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 zu bilden und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Die Rückstellung ist aufzulösen, sobald die höhere Steuerbelastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.
(2) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu hoch, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn höher als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu hohe Steueraufwand des Geschäftsjahrs und früherer Geschäftsjahre in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so darf in Höhe der voraussichtlichen Steuerentlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein Abgrenzungsposten als Bilanzierungshilfe auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden. Dieser Posten ist unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen und im Anhang zu erläutern. Wird ein solcher Posten ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen. Der Betrag ist aufzulösen, sobald die Steuerentlastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.
Rechtsprechung zu § 274 HGB
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Literatur im Internet zu § 274 HGB
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Querverweise
- HGB
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Allgemeine Vorschriften
- § 264c (Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a)
- Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Inhalt und Form des Konzernabschlusses
- § 298 (Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen)
- Vollkonsolidierung
- § 306 (Steuerabgrenzung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Zwangsgelder
- § 334 (Bußgeldvorschriften)
- Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
- § 336 (Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht)
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder
- § 340n (Bußgeldvorschriften)
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder
- § 341n (Bußgeldvorschriften)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)
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