Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel 2 - Anerkennung der Insolvenzverfahren (Art. 16 - 26)   

Artikel 22
Eintragung in öffentliche Register

(1) Auf Antrag des Verwalters ist die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen Mitgliedstaaten einzutragen.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann jedoch die obligatorische Eintragung vorsehen. In diesem Fall hat der Verwalter oder andere hierzu befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eröffnet wurde, die für diese Eintragung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Rechtsprechung zu Art. 22 InsVfVO

3 Entscheidungen zu Art. 22 InsVfVO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 22 InsVfVO

Querverweise

Auf Art. 22 InsVfVO verweisen folgende Vorschriften:
    InsVfVO
      Anerkennung der Insolvenzverfahren
        Art. 23 (Kosten)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 22 InsVfVO:
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 31 (Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister)
          § 32 (Grundbuch)
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