Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81) |
| 3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81) |
| 7. Unterabschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 67 - 74) |
Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn
| 1. | einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre, | |
| 2. | dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind, | |
| 3. | der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) nicht hinreichend ausgeglichen werden kann, | |
| 4. | zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder | |
| 5. | gegen ihn Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung gemäß § 126a der Strafprozeßordnung vollstreckt wird, solange er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat; der Verteidiger wird unverzüglich bestellt. |
Rechtsprechung zu § 68 JGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 68 JGG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 68 JGG
Querverweise
Auf § 68 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- JGG
- Jugendliche
- Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
- § 83 (Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren)
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 140 (zu § 68 Nr. 1)
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