Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81)   
   3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81)   
   7. Unterabschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 67 - 74)   
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Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen

Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich von der Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten; ihr soll bereits der Erlaß eines Haftbefehls mitgeteilt werden. Von der vorläufigen Festnahme eines Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten, wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten ist, daß der Jugendliche gemäß § 128 der Strafprozeßordnung dem Richter vorgeführt wird.

Literatur im Internet zu § 72a JGG

Querverweise

Auf § 72a JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Heranwachsende
        Gerichtsverfassung und Verfahren
          § 109 (Verfahren)

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