Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
7. Unterabschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 67 - 74) |
Zitiervorschläge
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1Abweichend von § 68a Absatz 1 dürfen im Vorverfahren Vernehmungen des Jugendlichen oder Gegenüberstellungen mit ihm vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers durchgeführt werden, soweit dies auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen
2Das Recht des Jugendlichen, jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 09.12.2019
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.12.2019 | Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren | 09.12.2019 |
§ 67Stellung der Erziehungs-
berechtigten und der gesetzlichen Vertreter § 67aUnterrichtung der Erziehungs-
berechtigten und der gesetzlichen Vertreter § 68Notwendige Verteidigung § 68aZeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 68bVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 69Beistand § 70Mitteilungen an amtliche Stellen § 70aUnterrichtung des Jugendlichen § 70bBelehrungen § 70cVernehmung des Beschuldigten § 71Vorläufige Anordnungen über die Erziehung § 72Untersuchungshaft § 72aHeranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen § 72bVerkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand § 73Unterbringung zur Beobachtung § 74Kosten und Auslagen
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berechtigten und der gesetzlichen Vertreter § 67aUnterrichtung der Erziehungs-
berechtigten und der gesetzlichen Vertreter § 68Notwendige Verteidigung § 68aZeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 68bVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 69Beistand § 70Mitteilungen an amtliche Stellen § 70aUnterrichtung des Jugendlichen § 70bBelehrungen § 70cVernehmung des Beschuldigten § 71Vorläufige Anordnungen über die Erziehung § 72Untersuchungshaft § 72aHeranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen § 72bVerkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand § 73Unterbringung zur Beobachtung § 74Kosten und Auslagen
Rechtsprechung zu § 68b JGG
Entscheidung zu § 68b JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 04.10.2023 - 6 StR 114/23
Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Rüge eines Verstoßes gegen ein ...
Querverweise
Auf § 68b JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 70c (Vernehmung des Beschuldigten)
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
- § 83 (Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)