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Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a)   
   3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a)   
   7. Unterabschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 67 - 74)   
Gliederung
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§ 68b
Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers

1Abweichend von § 68a Absatz 1 dürfen im Vorverfahren Vernehmungen des Jugendlichen oder Gegenüberstellungen mit ihm vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers durchgeführt werden, soweit dies auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen

1. zur Abwehr schwerwiegender nachteiliger Auswirkungen auf Leib oder Leben oder die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist oder
2. ein sofortiges Handeln der Strafverfolgungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines sich auf eine schwere Straftat beziehenden Strafverfahrens abzuwenden.

2Das Recht des Jugendlichen, jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 09.12.2019 (BGBl. I S. 2146), in Kraft getreten am 17.12.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.12.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren09.12.2019BGBl. I S. 2146

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Rechtsprechung zu § 68b JGG

2 Entscheidungen zu § 68b JGG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 68b JGG verweisen folgende Vorschriften:

    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Gemeinsame Verfahrensvorschriften
              § 70c (Vernehmung des Beschuldigten)
        3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
          Vollstreckung
            Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
              § 83 (Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren)
     
      Heranwachsende
        Gerichtsverfassung und Verfahren
          § 109 (Verfahren)
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