Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Elfter Abschnitt - Unmittelbarer Zwang (§§ 87 - 94)   
Außer Kraft

§ 93
Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

(1) Gegen junge Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,

1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unternehmen oder
3. um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wieder zu ergreifen.

(2) Um die Flucht oder Entweichung aus einer Einrichtung, in der überwiegend Jugendliche untergebracht sind, aus einer offenen Anstalt oder aus dem Jugendstrafvollzug in freier Form zu vereiteln, dürfen keine Schusswaffen gebraucht werden.

(3) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.

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Literatur im Internet zu § 93 JStVollzG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 93 JStVollzG:
    JStVollzG
      Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
        Sicherheit und Ordnung
          § 80 (Festnahmerecht) (zu § 93 I Nr. 3)
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