Jugendschutzgesetz

   Abschnitt 2 - Jugendschutz in der Öffentlichkeit (§§ 4 - 10)   

§ 6
Spielhallen, Glücksspiele

(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.

Rechtsprechung zu § 6 JuSchG

23 Entscheidungen zu § 6 JuSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 6 JuSchG

Querverweise

Auf § 6 JuSchG verweisen folgende Vorschriften:
    JuSchG
      Allgemeines
        § 1 (Begriffsbestimmungen)
        § 3 (Bekanntmachung der Vorschriften)
     
      Ahndung von Verstößen
        § 28 (Bußgeldvorschriften)
    Gewerbeordnung (GewO)
      Stehendes Gewerbe
        Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
            § 33d (Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit)
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