Jugendschutzgesetz
| Abschnitt 2 - Jugendschutz in der Öffentlichkeit (§§ 4 - 10) |
(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.
Rechtsprechung zu § 6 JuSchG
23 Entscheidungen zu § 6 JuSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VerfGH Sachsen, 20.11.2008 - 63-IV-08
Verfassungsbeschwerde der Betreiberin einer Spielhalle gegen das Sächsische ...
- StA München I, 14.09.2009 - 460 Js 306886/07
Hörfunk-50-Cent-Gewinnspiel kein Glücksspiel
- BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 11.04
Spielhalleneigenschaft von Internetcafes
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin, 12.05.2004 - 1 B 20.03
Erneute Gleichstellung eines Internet-Cafés mit Spielhalle
- OVG Berlin, 12.05.2004 - 1 B 20.03
- VG Stuttgart, 14.09.2004 - 10 K 1340/04
Spielhallenerlaubnisse unter der Auflage von Jugendschutzkontrollen durch ...
- VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558
Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig
- VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.775
Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol; ...
- VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774
Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol; ...
- VG Potsdam, 27.03.2012 - 6 K 936/08
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Literatur im Internet zu § 6 JuSchG
- Die Zulässigkeit des Betreibens von Internetcafés nach gewerbe- und jugendschutzrechtlichen Bestimmungen von Dr. Marc Liesching; Jörg Knupfer (Aufsatz)
MMR 2003, 439
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 33d (Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit)