Ordnungswidrigkeitengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
| Erster Abschnitt - Geltungsbereich (§§ 1 - 7) |
(1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt.
(2) Wird die Bußgelddrohung während der Begehung der Handlung geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Handlungen, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 4 OWiG
115 Entscheidungen zu § 4 OWiG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Bamberg, 04.12.2007 - 2 Ss OWi 1265/07
Fahrpersonalgesetz - Nichtaushändigung von Unterlagen - Bussgeld
- OLG Hamm, 18.03.2008 - 5 Ss OWi 63/08
Fahrpersonalgesetz; Übergangsregelung
- BayObLG, 12.08.1994 - 3 ObOWi 70/94
Ordnungswidrigkeit: Tarifverstoß im Güterverkehr - Anwendung des milderen ...
- OLG Hamm, 14.09.2006 - 3 Ss OWi 410/06
gesetzliche Neuregelung; milderes Gesetz; Verjährung; Feststellungen
- OLG Düsseldorf, 06.05.1996 - 5 Ss OWi 66/96
- OLG Hamburg, 24.04.2007 - 11/07
Bußgeldverfahren: Ahndung von Verstößen bei fehlender Anpassung des die ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 24.04.2007 - 11/07 (RB) - 3 Ss 34/07
- OLG Hamburg, 24.04.2007 - I - 11/07
Verstöße gegen die Verordnung EWG 3820/85 und dem Fahrpersonalgesetz können seit ...
- BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87
Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung ...
- OLG Düsseldorf, 21.12.2007 - 2 Ss OWi 83/07
Fahrpersonalgesetzverstoß durch Mitarbeiter - Pflichten des Unternehmers
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Querverweise
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Übergangsbestimmungen
- § 69 (Übergangsvorschrift)
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 30 II (Überleitungsbestimmungen für Maßnahmen und Entscheidungen nach altem Recht)
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