Ordnungswidrigkeitengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
| Erster Abschnitt - Geltungsbereich (§§ 1 - 7) |
(1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt.
(2) Wird die Bußgelddrohung während der Begehung der Handlung geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Handlungen, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 4 OWiG
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 4 OWiG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 4 OWiG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 4 OWiG
Querverweise
Auf § 4 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Übergangsbestimmungen
- § 69 (Übergangsvorschrift)
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 30 II (Überleitungsbestimmungen für Maßnahmen und Entscheidungen nach altem Recht)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 4 OWiG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?