Sie sehen hier das Personenstandsgesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Personenstandsgesetz

   Kapitel 8 - Berichtigungen und gerichtliches Verfahren (§§ 46 - 53)   
   Abschnitt 2 - Gerichtliches Verfahren (§§ 48 - 53)   

§ 53
Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde

(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen den Beschluss steht der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.

Rechtsprechung zu § 53 PStG

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Literatur im Internet zu § 53 PStG

Querverweise

Auf § 53 PStG verweisen folgende Vorschriften:
    PStG
      Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
        Benutzung der Personenstandsregister
          § 64 (Sperrvermerke)
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