Rechtspflegergesetz

   5. Abschnitt - Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen (§§ 29 - 32)   

§ 32
Nicht anzuwendende Vorschriften

Auf die nach den §§ 29 und 31 dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte sind die §§ 5 bis 11 nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 32 RPflG

6 Entscheidungen zu § 32 RPflG in unserer Datenbank:

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