Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
Siebter Abschnitt - Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben (§§ 112 - 129) |
Dritter Unterabschnitt - Besondere Leistungen (§§ 117 - 129) |
Erster Titel - Allgemeines (§§ 117 - 118) |
(1) 1Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn
2In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.
(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) | 10.12.2019 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) | 20.04.2007 |
Rechtsprechung zu § 117 SGB III
1.477 Entscheidungen zu § 117 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 - L 3 AL 4290/19
Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Kostenanspruch der ...
- BVerfG, 24.11.2011 - 1 BvR 1457/11
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Ausgestaltung des Elterngeldes als ...
- LSG Baden-Württemberg, 23.12.2013 - L 8 AL 5175/13
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - besondere Leistung ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.10.2016 - L 18 AL 39/15
Anspruch eines behinderten Arbeitslosen auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2014 - L 9 AS 310/13
Darlehensweise bewilligte Leistungen nach dem SGB II
Zum selben Verfahren:
- BSG, 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendung des Leistungsausschlusses für ...
- BSG, 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2019 - L 18 AL 66/17
Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Übernahme der Kosten einer ...
- SG Nürnberg, 21.07.2021 - S 22 SO 212/20
Sozialhilfe: Gewährung von Leistungen für eine Studienassistenz ...
- VK Bund, 12.09.2017 - VK 2-88/17
Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 - L 18 AL 178/17
Arbeitsförderungsrecht: Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ...
Querverweise
Auf § 117 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
- § 22 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- § 16 (Leistungen zur Eingliederung)
Redaktionelle Querverweise zu § 117 SGB III:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Leistungsanspruch
- §§ 19 ff. (Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe) (zu 117 ff)