Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a) |
Dritter Titel - Haushalts- und Rechnungswesen (§§ 67 - 79) |
§ 71d
Haushaltsplan und Kostenverteilungsverfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
(1) 1Der Haushaltsplan der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist getrennt für die Versicherungszweige landwirtschaftliche Unfallversicherung, Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Krankenversicherung und landwirtschaftliche Pflegeversicherung aufzustellen. 2Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er bis zum 15. November vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.
(2) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat sicherzustellen, dass die Kosten, die für die Erfüllung von Aufgaben mehrerer oder aller Versicherungszweige entstehen, durch geeignete Verfahren sachgerecht auf die Versicherungszweige landwirtschaftliche Unfallversicherung, landwirtschaftliche Krankenversicherung und Alterssicherung der Landwirte verteilt werden (Kostenverteilungsschlüssel).
(3) 1Der Haushaltsplan und der Kostenverteilungsschlüssel bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erteilt. 3Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung des Haushaltsplans auch für einzelne Ansätze versagen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen wird, die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird oder die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die Besonderheiten des Versicherungsträgers sind hierbei zu berücksichtigen.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
22.04.2015 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 15.04.2015 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz) | 12.04.2012 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
und Leistungsrechnung, Personal-
bedarfsermittlung § 70Haushaltsplan § 71Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See § 71aHaushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit § 71bVeranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit § 71cEingliederungs-
rücklage der Bundesagentur für Arbeit § 71dHaushaltsplan und Kostenverteilungs-
verfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau § 71eAusweisung der Schiffssicherheits-
abteilung im Haushaltsplan § 71fHaushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn § 72Vorläufige Haushaltsführung § 73Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben § 74Nachtragshaushalt § 75Verpflichtungs-
ermächtigungen § 76Erhebung der Einnahmen § 77Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung § 77aGeltung von Haushalts-
vorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit § 78Verordnungs-
ermächtigung § 79Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialversicherung
Rechtsprechung zu § 71d SGB IV
3 Entscheidungen zu § 71d SGB IV in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.09.2012 - L 2 U 234/10
Gesetzliche Unfallversicherung: Rechtsaufsicht über Berufsgenossenschaften; ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2014 - L 14 U 29/12
- SG Kassel, 22.03.2007 - S 11 LW 1/06
Alterssicherung der Landwirte - Finanzverbund - Ausgaben für Teilhabe, Betriebs- ...