Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a) |
Dritter Titel - Haushalts- und Rechnungswesen (§§ 67 - 79) |
(1) 1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie Maßnahmen, durch die Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind, bedürfen der Einwilligung des Vorstands, bei der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats. 2Sie darf nur erteilt werden, wenn
(2) 1Die Einwilligung ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde, die Einwilligung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzuzeigen, das das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet. 2Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Arbeit ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erforderlich, die jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt. 3Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn ist für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches die Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung erforderlich, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt. 4Für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erfolgt die Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 5Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erfolgt; Ausgaben bis zu einem Betrag von 50 000 Euro bedürfen nicht der Genehmigung.
(3) Kann die Einwilligung des Vorstands, bei der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats, oder die Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ausnahmsweise und im Einzelfall nicht vor der Leistung von Ausgaben eingeholt werden, weil diese unaufschiebbar sind, sind sie unverzüglich nachzuholen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2020 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
01.01.2016 | Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz) | 19.10.2013 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
22.04.2015 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 15.04.2015 | |
01.01.2015 | Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz) | 19.10.2013 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz) | 12.04.2012 | |
11.08.2010 | Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 05.08.2010 | |
22.07.2009 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze | 15.07.2009 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
und Leistungsrechnung, Personal-
bedarfsermittlung § 70Haushaltsplan § 71Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See § 71aHaushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit § 71bVeranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit § 71cEingliederungs-
rücklage der Bundesagentur für Arbeit § 71dHaushaltsplan und Kostenverteilungs-
verfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau § 71eAusweisung der Schiffssicherheits-
abteilung im Haushaltsplan § 71fHaushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn § 72Vorläufige Haushaltsführung § 73Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben § 74Nachtragshaushalt § 75Verpflichtungs-
ermächtigungen § 76Erhebung der Einnahmen § 77Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung § 77aGeltung von Haushalts-
vorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit § 78Verordnungs-
ermächtigung § 79Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialversicherung
Rechtsprechung zu § 73 SGB IV
6 Entscheidungen zu § 73 SGB IV in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2013 - L 8 R 205/13
- SG Landshut, 19.01.2024 - S 7 R 843/23
Amtsenthebung einer Geschäftsführerin eines Sozialversicherungsträgers ...
- BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 8/05 R
Abwicklung des Versorgungsausgleichs - Erstattung der Aufwendung auf Grund von ...
- BSG, 17.07.1985 - 1 RS 6/83
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit - Angelegenheiten der Sozialversicherung - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 - L 33 R 604/16
Sozialversicherungsrecht: Nachversicherung von vormaligen Beamten in der ...
- LSG Baden-Württemberg, 26.02.2003 - L 5 KA 1725/02
Querverweise
Auf § 73 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Medizinischer Dienst
- Organisation
- § 280 (Finanzierung, Haushalt, Aufsicht)