Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a) |
Dritter Titel - Haushalts- und Rechnungswesen (§§ 67 - 79) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/__paste_norm__.html)
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1Im Haushaltsplan der gewerblichen Berufsgenossenschaft, der die Durchführung von Aufgaben nach § 6 des Seeaufgabengesetzes übertragen worden ist, sind die für die Durchführung anzusetzenden Einnahmen und Ausgaben, insbesondere die Personalkosten, in einer gesonderten Aufstellung auszuweisen. 2Der Haushaltsplan bedarf insoweit der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2020 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
22.07.2009 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze | 15.07.2009 |
§ 67Aufstellung des Haushaltsplans
§ 68Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans
§ 69Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten-
und Leistungsrechnung, Personal-
bedarfsermittlung § 70Haushaltsplan § 71Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See § 71aHaushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit § 71bVeranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit § 71cEingliederungs-
rücklage der Bundesagentur für Arbeit § 71dHaushaltsplan und Kostenverteilungs-
verfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau § 71eAusweisung der Schiffssicherheits-
abteilung im Haushaltsplan § 71fHaushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn § 72Vorläufige Haushaltsführung § 73Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben § 74Nachtragshaushalt § 75Verpflichtungs-
ermächtigungen § 76Erhebung der Einnahmen § 77Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung § 77aGeltung von Haushalts-
vorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit § 78Verordnungs-
ermächtigung § 79Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialversicherung
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und Leistungsrechnung, Personal-
bedarfsermittlung § 70Haushaltsplan § 71Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See § 71aHaushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit § 71bVeranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit § 71cEingliederungs-
rücklage der Bundesagentur für Arbeit § 71dHaushaltsplan und Kostenverteilungs-
verfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau § 71eAusweisung der Schiffssicherheits-
abteilung im Haushaltsplan § 71fHaushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn § 72Vorläufige Haushaltsführung § 73Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben § 74Nachtragshaushalt § 75Verpflichtungs-
ermächtigungen § 76Erhebung der Einnahmen § 77Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung § 77aGeltung von Haushalts-
vorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit § 78Verordnungs-
ermächtigung § 79Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialversicherung