Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

   Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a)   
   Dritter Titel - Haushalts- und Rechnungswesen (§§ 67 - 79)   
§ 71e
Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan

Im Haushaltsplan der gewerblichen Berufsgenossenschaft, der die Durchführung von Aufgaben nach § 6 des Seeaufgabengesetzes übertragen worden ist, sind die für die Durchführung anzusetzenden Einnahmen und Ausgaben, insbesondere die Personalkosten, in einer gesonderten Aufstellung auszuweisen. Der Haushaltsplan bedarf insoweit der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 71e SGB IV

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 71e SGB IV bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht