Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Siebtes Kapitel - Verbände der Krankenkassen (§§ 207 - 219d)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ SGB V (https://dejure.org/gesetze/SGB_V/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ SGB V
__paste_bez____paste_norm__ Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_V/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 207
Bildung und Vereinigung von Landesverbänden

(1) 1In jedem Land bilden

die Ortskrankenkassen einen Landesverband der Ortskrankenkassen,

die Betriebskrankenkassen einen Landesverband der Betriebskrankenkassen,

die Innungskrankenkassen einen Landesverband der Innungskrankenkassen.

2Die Landesverbände der Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3Die Krankenkassen gehören mit Ausnahme der Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes dem Landesverband des Landes an, in dem sie ihren Sitz haben. 4Andere Krankenkassen können den Landesverbänden beitreten.

(2) 1Bestehen in einem Land am 1. Januar 1989 mehrere Landesverbände, bestehen diese fort, wenn die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes ihre Zustimmung nicht bis zum 31. Dezember 1989 versagt. 2Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können ihre Zustimmung nach Satz 1 unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres widerrufen. 3Versagen oder widerrufen sie die Zustimmung, regeln sie die Durchführung der erforderlichen Organisationsänderungen.

(2a) Vereinigen sich in einem Land alle Mitglieder eines Landesverbandes oder werden alle Mitglieder eines Landesverbandes durch die Landesregierung zu einer Krankenkasse vereinigt, tritt diese Krankenkasse in die Rechte und Pflichten des Landesverbandes ein.

(3) 1Länderübergreifende Landesverbände bestehen fort, wenn nicht eine der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden in den betroffenen Ländern ihre Zustimmung bis zum 31. Dezember 1989 versagt. 2Jede dieser obersten Verwaltungsbehörden der Länder kann ihre Zustimmung unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres widerrufen. 3Wird die Zustimmung versagt oder widerrufen, regeln die beteiligten Länder die Durchführung der erforderlichen Organisationsänderungen einvernehmlich.

(4) 1Besteht in einem Land nur eine Krankenkasse der gleichen Art, nimmt sie zugleich die Aufgaben eines Landesverbandes wahr. 2Sie hat insoweit die Rechtsstellung eines Landesverbands.

(4a) 1Besteht in einem Land für eine Kassenart kein Landesverband, nimmt ein anderer Landesverband dieser Kassenart mit Zustimmung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Länder die Aufgabe eines Landesverbandes in diesem Land wahr. 2Kommt eine Einigung der Beteiligten nicht innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Landesverbandes zustande, nimmt der Bundesverband der Kassenart diese Aufgabe wahr.

(5) 1Mit Zustimmung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können sich Landesverbände der gleichen Krankenkassenart zu einem Verband zusammenschließen. 2Das gilt auch, wenn die Landesverbände ihren Sitz in verschiedenen Ländern haben.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426), in Kraft getreten am 01.01.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung15.12.2008BGBl. I S. 2426
§ 207Bildung und Vereinigung von Landesverbänden § 208Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken § 209Verwaltungsrat der Landesverbände § 209aVorstand bei den Landesverbänden § 210Satzung der Landesverbände § 211Aufgaben der Landesverbände § 211aEntscheidungen auf Landesebene § 212Bundesverbände, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen
§ 213Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse § 214Aufgaben § 215(weggefallen) § 216(weggefallen) § 217(weggefallen) § 217aErrichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen § 217bOrgane § 217cWahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitglieder-
versammlung
§ 217dAufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken § 217eSatzung § 217fAufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen § 217gAufsichtsmittel in besonderen Fällen bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen § 217hEntsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen § 217iVerhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten § 217jBerichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit § 218Regionale Kassenverbände § 219Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeits-
gemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
§ 219aDeutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland § 219bDatenaustausch im automatisierten Verfahren zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland § 219c(weggefallen) § 219dNationale Kontaktstellen
Neu Gesamtansicht

Rechtsprechung zu § 207 SGB V

98 Entscheidungen zu § 207 SGB V in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 98 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 207 SGB V verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht