Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Zweites Kapitel - Schutz der Sozialdaten (§§ 67 - 85a)   
   Zweiter Abschnitt - Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (§§ 67a - 78)   

§ 70
Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes

Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörden oder der Bergbehörden bei der Durchführung des Arbeitsschutzes erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Arbeitsschutzes das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich überwiegt.

Rechtsprechung zu § 70 SGB X

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Literatur im Internet zu § 70 SGB X

Querverweise

Auf § 70 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
    SGB X
      Schutz der Sozialdaten
        Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
          § 67d (Übermittlungsgrundsätze)
          § 77 (Übermittlung ins Ausland und an über- oder zwischenstaatliche Stellen)
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