Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Zweites Kapitel - Schutz der Sozialdaten (§§ 67 - 85a) |
| Vierter Abschnitt - Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften (§§ 81 - 85a) |
(1) Wer eine in § 85 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder der zuständige Landesbeauftragte für den Datenschutz.
Rechtsprechung zu § 85a SGB X
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Querverweise
Auf § 85a SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- SGB X
- Schutz der Sozialdaten
- Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten
- § 80 (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Schutz von Sozialdaten
- § 61 (Anwendungsbereich)
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