Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Zweites Kapitel - Schutz der Sozialdaten (§§ 67 - 85a)   
   Zweiter Abschnitt - Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (§§ 67a - 78)   

§ 73
Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Abs. 1 Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist.

(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter an.

Rechtsprechung zu § 73 SGB X

14 Entscheidungen zu § 73 SGB X in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 73 SGB X

Querverweise

Auf § 73 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
    SGB X
      Schutz der Sozialdaten
        Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
          § 67d (Übermittlungsgrundsätze)
          § 77 (Übermittlung ins Ausland und an über- oder zwischenstaatliche Stellen)
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