Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

   Viertes Kapitel - Leistungen der Pflegeversicherung (§§ 28 - 45d)   
   Zweiter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 29 - 35a)   
§ 29
Wirtschaftlichkeitsgebot

(1) Die Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Pflegebedürftige nicht beanspruchen, dürfen die Pflegekassen nicht bewilligen und dürfen die Leistungserbringer nicht zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung bewirken.

(2) Leistungen dürfen nur bei Leistungserbringern in Anspruch genommen werden, mit denen die Pflegekassen oder die für sie tätigen Verbände Verträge abgeschlossen haben.

Rechtsprechung zu § 29 SGB XI

36 Entscheidungen zu § 29 SGB XI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 29 SGB XI

Querverweise

Auf § 29 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XI
      Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
        Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
          § 77 (Häusliche Pflege durch Einzelpersonen)

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