Sammlungsgesetz
| Abschnitt 1 - Erlaubnisbedürftige Sammlungen (§§ 1 - 8) |
(1) Die Erlaubnisbehörde kann zur Durchführung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben vom Veranstalter
| 1. | eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung und die Verwendung des Ertrages, | |
| 2. | die Vorlage der zur Prüfung der Abrechnung erforderlichen Unterlagen und | |
| 3. | die erforderlichen Auskünfte |
verlangen.
(2) Der Veranstalter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Rechtsprechung zu § 5 SammlungsG
Literatur im Internet zu § 5 SammlungsG
Querverweise
Auf § 5 SammlungsG verweisen folgende Vorschriften:
- SammlungsG
- Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger Sammlungen
- § 9 (Andere Sammlungen)
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 11 (Ordnungswidrigkeiten)
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