Scheckgesetz

   1. Abschnitt - Ausstellung und Form des Schecks (Art. 1 - 13)   
Artikel 8

Der Scheck kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Ort, zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Bankier ist.

Rechtsprechung zu Art. 8 ScheckG

Literatur im Internet zu Art. 8 ScheckG

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