Signaturgesetz

   Zweiter Abschnitt - Zertifizierungsdiensteanbieter (§§ 4 - 14)   
§ 9
Qualifizierte Zeitstempel

Stellt ein Zertifizierungsdiensteanbieter qualifizierte Zeitstempel aus, so gilt § 5 Abs. 5 entsprechend.

Literatur im Internet zu § 9 SigG

Querverweise

Auf § 9 SigG verweisen folgende Vorschriften:
    SigG
      Allgemeine Bestimmungen
        § 2 (Begriffsbestimmungen)
     
      Zertifizierungsdiensteanbieter
        § 5 (Vergabe von qualifizierten Zertifikaten)
     
      Schlussbestimmungen
        § 24 (Rechtsverordnung)

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