Das Signaturgesetz ist mit Wirkung vom 29.07.2017 aufgehoben worden.
Siehe nun Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Vertrauensdienstegesetz (Art. 1 des eIDAS-Durchführungsgesetzes)
Siehe nun Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Vertrauensdienstegesetz (Art. 1 des eIDAS-Durchführungsgesetzes)
Signaturgesetz
Zweiter Abschnitt - Zertifizierungsdiensteanbieter (§§ 4 - 14) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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Stellt ein Zertifizierungsdiensteanbieter qualifizierte Zeitstempel aus, so gilt § 5 Abs. 5 entsprechend.
§ 4Allgemeine Anforderungen
§ 5Vergabe von qualifizierten Zertifikaten
§ 6Unterrichtungspflicht
§ 7Inhalt von qualifizierten Zertifikaten
§ 8Sperrung von qualifizierten Zertifikaten
§ 9Qualifizierte Zeitstempel
§ 10Dokumentation
§ 11Haftung
§ 12Deckungsvorsorge
§ 13Einstellung der Tätigkeit
§ 14Datenschutz
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Rechtsprechung zu § 9 SigG
Entscheidung zu § 9 SigG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 23.06.2006 - 11 K 602/06
Mangelnde Einstufbarkeit der Erzeugung eines Zeitstempels bzw. der Verknüpfung ...
Querverweise
Auf § 9 SigG verweisen folgende Vorschriften:
- Signaturgesetz (SigG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Zertifizierungsdiensteanbieter
- § 5 (Vergabe von qualifizierten Zertifikaten)
- Schlussbestimmungen
- § 24 (Rechtsverordnung)