Siehe nun Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Vertrauensdienstegesetz (Art. 1 des eIDAS-Durchführungsgesetzes)
Signaturgesetz
Zweiter Abschnitt - Zertifizierungsdiensteanbieter (§§ 4 - 14) |
(1) 1Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den Antragsteller nach § 5 Abs. 1 über die Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um zur Sicherheit von qualifizierten elektronischen Signaturen und zu deren zuverlässiger Prüfung beizutragen. 2Er hat den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass Daten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur bei Bedarf neu zu signieren sind, bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signatur durch Zeitablauf geringer wird.
(2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den Antragsteller darüber zu unterrichten, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Rechtsverkehr die gleiche Wirkung hat wie eine eigenhändige Unterschrift, wenn durch Gesetz nicht ein anderes bestimmt ist.
(3) 1Zur Unterrichtung nach Absatz 1 und 2 ist dem Antragsteller eine Belehrung in Textform zu übermitteln, deren Kenntnisnahme dieser als Voraussetzung für die Ausstellung des qualifizierten Zertifikats in Textform zu bestätigen hat. 2Soweit ein Antragsteller bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach den Absätzen 1 und 2 unterrichtet worden ist, kann eine erneute Unterrichtung unterbleiben.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Signaturgesetzes (1. SigÄndG) vom 04.01.2005
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
11.01.2005 | Erstes Gesetz zur Änderung des Signaturgesetzes (1. SigÄndG) | 04.01.2005 |
Rechtsprechung zu § 6 SigG
3 Entscheidungen zu § 6 SigG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.01.2010 - VII ZB 112/08
Form vorbereitender Schriftsätze: Erfordernis einer qualifizierten elektronischen ...
- ArbG Hamburg, 11.04.2017 - 21 Ca 288/16
Einspruch gegen Versäumnisurteil - Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer ...
- OLG Düsseldorf, 13.04.2016 - Verg 52/15
Ausschließung eines Angebots wegen eines Fehlers bei Anbringung der ...
Querverweise
Auf § 6 SigG verweisen folgende Vorschriften:
- Signaturgesetz (SigG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Zertifizierungsdiensteanbieter
- § 5 (Vergabe von qualifizierten Zertifikaten)
- Freiwillige Akkreditierung
- § 15 (Freiwillige Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern)