Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   4. Abschnitt - Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten (§§ 33 - 41a)   

§ 41

Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift zu vermerken.

Rechtsprechung zu § 41 StPO

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Literatur im Internet zu § 41 StPO

Querverweise

Auf § 41 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
      Bußgeldverfahren
        Elektronische Dokumente und elektronische Aktenführung
          § 110c (Erstellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte und Zustellung an die Staatsanwaltschaft)
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