Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
Abschnitt 4b - Verfahren bei Zustellungen (§§ 36 - 41a) |
(1) 1Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. 2Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.
(2) 1Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. 2Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.
Rechtsprechung zu § 36 StPO
211 Entscheidungen zu § 36 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 08.02.2018 - 3 StR 274/17
Beginn der Revisionsbegründungsfrist durch Zustellung des Urteils ...
- BayObLG, 08.12.2023 - 201 ObOWi 1303/23
Feststellungsanforderungen an Auflagenverstoß nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG; ...
- OLG Düsseldorf, 25.02.2021 - 2 RBs 3/21
Zur Frage, wann ein Urteil den inneren Dienstbereich des Gerichts verlassen hat.
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 06.07.2021 - 2 RBs 3/21
Zur Frage, wann ein Urteil den inneren Dienstbereich des Gerichts verlassen hat.
- OLG Düsseldorf, 06.07.2021 - 2 RBs 3/21
- AG Kehl, 27.07.2017 - 2 Cs 206 Js 21301/16
Zuständigkeit für die Ausschreibung eines Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung ...
Zum selben Verfahren:
- AG Kehl, 04.10.2017 - 2 Cs 206 Js 21301/16
Zuständigkeit für die Ausschreibung eines Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung ...
- LG Offenburg, 19.03.2018 - 3 Qs 73/17
Ausschreibung eines Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung: Anordnungskompetenz ...
- AG Kehl, 04.10.2017 - 2 Cs 206 Js 21301/16
- OLG Celle, 15.04.2016 - 1 Ws 193/16
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Vollstreckung von Ordnungsgeldern ...
- OLG Hamburg, 26.08.2020 - 2 Rev 45/20
Strafverfahren: Unterzeichnung des Protokolls durch den Vorsitzenden und den ...
- BGH, 06.03.2014 - 4 StR 553/13
Zustellung einer Entscheidung (erforderliche Anordnung durch den Vorsitzenden: ...