Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 4. Abschnitt - Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten (§§ 33 - 41a) |
(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.
(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.
Rechtsprechung zu § 36 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 36 StPO im Volltext bei

- OLG Hamm, Nichtaufsuchen der Drogenberatung, 15.4.99
§ 453 I 3 StPO, zwingende mündliche Anhörung, wenn sie weitere Aufklärung verspricht und keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen;
§§ 311 II, 36 I 1 StPO, Voraussetzungen einer wirksamen Zustellungsanordnung
Literatur im Internet zu § 36 StPO
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