Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 4. Abschnitt - Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten (§§ 33 - 41a) |
(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.
(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.
Rechtsprechung zu § 36 StPO
61 Entscheidungen zu § 36 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 25.11.1999 - 1 Ws (OWi) 944/99
Anordnung und Ausführung der Zustellung
- OLG Düsseldorf, 25.11.1999 - 1 Ws (OWi) 952/99
Anordnung und Ausführung der Zustellung
- OLG Hamm, 15.04.1999 - 4 Ws 133/99
mündliche Anhörung, Aufhebung und Zurückverweisung, Auflagen- und ...
- OLG Oldenburg, 18.03.2009 - 1 Ws 162/09
Reststrafenaussetzung: Zustellungszuständigkeit für Aussetzungsbeschluss
- BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 1141/05
Durchsuchung einer Anwaltskanzlei in einem OWi-Verfahren wegen eines ...
- OLG Celle, 15.09.2010 - 1 Ws 398/10
Ordnungsgeldbeschluss: Fehlen einer Zustellungsanordnung; Ordnungsgeld wegen ...
- OLG München, 24.06.2009 - 5St RR 157/09
Anforderungen an die Zustellung des Urteils
- OLG Saarbrücken, 15.01.1986 - 1 Ws 384/85
- OLG Düsseldorf, 27.03.1997 - 2 Ss 89/97
- OLG Stuttgart, 19.01.1990 - 3 Ws 248/89
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen