Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   4. Abschnitt - Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten (§§ 33 - 41a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 36

(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.

(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.

Rechtsprechung zu § 36 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Hamm, Nichtaufsuchen der Drogenberatung, 15.4.99
    § 453 I 3 StPO, zwingende mündliche Anhörung, wenn sie weitere Aufklärung verspricht und keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen;
    §§ 311 II, 36 I 1 StPO, Voraussetzungen einer wirksamen Zustellungsanordnung

Literatur im Internet zu § 36 StPO

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