Telekommunikationsgesetz
| Teil 2 - Marktregulierung (§§ 9 - 43) |
| Abschnitt 3 - Entgeltregulierung (§§ 27 - 39) |
| Unterabschnitt 2 - Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen (§§ 30 - 38) |
(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht beabsichtigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienstleistungen sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 32 Nr. 2 und § 34. Vor der Veröffentlichung gibt sie dem Unternehmen, an das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Bei Anträgen auf Genehmigung von Entgelten nach § 32 Nr. 1 sowie im Falle eines Vorgehens nach § 31 Abs. 6 Satz 1 und 2 veröffentlicht die Bundesnetzagentur die beantragten oder vorgesehenen Entgeltmaßnahmen.
Rechtsprechung zu § 36 TKG
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 36 TKG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 36 TKG
Querverweise
Auf § 36 TKG verweisen folgende Vorschriften:
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