Telekommunikationsgesetz

   Teil 2 - Marktregulierung (§§ 9 - 43)   
   Abschnitt 3 - Entgeltregulierung (§§ 27 - 39)   
   Unterabschnitt 2 - Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen (§§ 30 - 38)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 36
Veröffentlichung

(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht beabsichtigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienstleistungen sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 32 Nr. 2 und § 34. Vor der Veröffentlichung gibt sie dem Unternehmen, an das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Bei Anträgen auf Genehmigung von Entgelten nach § 32 Nr. 1 sowie im Falle eines Vorgehens nach § 31 Abs. 6 Satz 1 und 2 veröffentlicht die Bundesnetzagentur die beantragten oder vorgesehenen Entgeltmaßnahmen.

Rechtsprechung zu § 36 TKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 36 TKG

Querverweise

Auf § 36 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Marktregulierung
        Zugangsregulierung
          § 23 (Standardangebot)
          § 25 (Anordnungen durch die Bundesnetzagentur)
        Entgeltregulierung
          Regulierung von Entgelten für Endnutzerleistungen
            § 39 (Entgeltregulierung bei Endnutzerleistungen)
        Sonstige Verpflichtungen
          § 41 (Angebot von Mietleitungen)

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