Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
| Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes (§§ 8 - 17) |
| Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§§ 8 - 17) |
In den Fällen des § 6 Absatz 3a des Gesetzes hat der Beleg nach § 9 zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
| 1. | den Namen und die Anschrift des Abnehmers sowie | |
| 2. | eine Bestätigung der Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, die den Ausgang des Gegenstands der Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht, dass die nach Nummer 1 gemachten Angaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbringt. |
Rechtsprechung zu § 17 UStDV
37 Entscheidungen zu § 17 UStDV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG München, 17.09.2002 - 14 V 3480/02
Zu den Voraussetzungen des Ausfuhrnachweises (Abnehmernachweis) bei Einkäufen von ...
- FG München, 19.05.2010 - 3 K 1180/08
Rückgabe der Rechnung als Ersatz für die Rechnungsberichtigung; Eingescannte ...
- BFH, 28.05.2009 - V R 23/08
Buchnachweis bei Ausfuhrlieferungen - Ergänzung und Berichtigung - ...
- BFH, 19.05.2010 - XI R 6/09
Sortenwechsel als sonstige Leistung - Anforderungen an den Nachweis der ...
- FG Hamburg, 28.02.2012 - 5 K 10/10
Umsatzsteuer: Anforderungen an den Belegnachweis für eine innergemeinschaftliche ...
- BFH, 14.12.1994 - XI R 70/93
Nachweis steuerfreier Ausfuhrlieferungen
- BFH, 23.04.2009 - V R 84/07
Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen ins Drittlandsgebiet bei anschließender ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 28.09.2006 - 16 K 541/03
Ausländische Abnehmer; Buchnachweis; Belegnachweis; Steuerfreie Ausfuhrlieferung ...
- FG Niedersachsen, 28.09.2006 - 16 K 541/03
- BayObLG, 13.06.1989 - RReg. 4 St 206/88
- BGH, 23.02.2006 - I ZR 245/02
Umsatzsteuererstattungs-Modell
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