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Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

   Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes (§§ 8 - 17)   
   Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§§ 8 - 17)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ UStDV (https://dejure.org/gesetze/UStDV/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
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§ 17
Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

In den Fällen des § 6 Absatz 3a des Gesetzes hat der Beleg nach § 9 zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers sowie
2. eine Bestätigung der Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, die den Ausgang des Gegenstands der Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht, dass die nach Nummer 1 gemachten Angaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbringt.

Vorschrift neugefaßt durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 02.12.2011 (BGBl. I S. 2416), in Kraft getreten am 01.01.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen02.12.2011BGBl. I S. 2416

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