Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

   Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes (§§ 8 - 17)   
   Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§§ 8 - 17)   
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Textdarstellung

  

§ 8
Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen

(1) 1Bei Ausfuhrlieferungen (§ 6 des Gesetzes) muss der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (Ausfuhrnachweis). 2Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.

(2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so muss sich auch dies aus den Belegen nach Absatz 1 eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.

Fassung aufgrund der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl. I S. 2392), in Kraft getreten am 30.12.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.12.2014
Änderung
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Änderung
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften22.12.2014BGBl. I S. 2392

Rechtsprechung zu § 8 UStDV

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Querverweise

Auf § 8 UStDV verweisen folgende Vorschriften:

    Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) 
      Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes
        Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
          § 12 (Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr)
     
      Zu § 4a des Gesetzes
        § 24 (Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen)
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