Umsatzsteuergesetz
Erster Abschnitt - Steuergegenstand und Geltungsbereich (§§ 1 - 3g) |
1Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird, wenn er nicht Unternehmer im Sinne des § 2 ist, für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. 2Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unternehmer im Sinne des § 2 ist und die Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens ausführt.
Rechtsprechung zu § 2a UStG
12 Entscheidungen zu § 2a UStG in unserer Datenbank:
- FG Köln, 26.09.2001 - 2 K 4929/99
Ansässigkeitsbegriff im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens
- FG Köln, 26.10.2001 - 2 K 3015/99
Ausschluß des Vorsteuervergütungsverfahrens auf pauschalierte Reisekosten und den ...
- BFH, 08.01.2004 - V B 38/03
Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 08.01.2004 - V B 37/03
USt-Voranmeldung - Ist-Versteuerung
- BFH, 08.01.2004 - V B 39/03
Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und ...
- BFH, 08.01.2004 - V B 57/03
Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und ...
- BFH, 08.01.2004 - V B 37/03
- FG Köln, 26.10.2001 - 2 K 4970/99
Ausschluß des Vorsteuervergütungsverfahrens auf pauschalierte Reisekosten und den ...
- OLG Stuttgart, 26.01.2016 - 12 U 94/15
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 26.02.2004 - 2 K 2769/00
Vorsteuervergütung eines im Ausland ansässigen Unternehmers
Querverweise
Auf § 2a UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuer und Vorsteuer
- Besteuerung
- § 18 (Besteuerungsverfahren)
§ 18c (Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge)
§ 18i (Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen)
§ 18j (Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen)
§ 18k (Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro)