Umsatzsteuergesetz

   Erster Abschnitt - Steuergegenstand und Geltungsbereich (§§ 1 - 3g)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UStG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ UStG (https://dejure.org/gesetze/UStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ UStG
__paste_bez____paste_norm__ Umsatzsteuergesetz (https://dejure.org/gesetze/UStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Umsatzsteuergesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 2a
Fahrzeuglieferer

1Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird, wenn er nicht Unternehmer im Sinne des § 2 ist, für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. 2Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unternehmer im Sinne des § 2 ist und die Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens ausführt.

Rechtsprechung zu § 2a UStG

12 Entscheidungen zu § 2a UStG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 12 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 2a UStG verweisen folgende Vorschriften:

    Umsatzsteuergesetz (UStG) 
      Steuer und Vorsteuer
        § 14a (Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen)
        § 14b (Aufbewahrung von Rechnungen)
        § 15 (Vorsteuerabzug)
     
      Besteuerung
        § 18 (Besteuerungsverfahren)
        § 18c (Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge)
        § 18i (Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen)
        § 18j (Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen)
        § 18k (Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht