Umsatzsteuergesetz

   Erster Abschnitt - Steuergegenstand und Geltungsbereich (§§ 1 - 3g)   

§ 2a
Fahrzeuglieferer

Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird, wenn er nicht Unternehmer im Sinne des § 2 ist, für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unternehmer im Sinne des § 2 ist und die Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens ausführt.

Rechtsprechung zu § 2a UStG

8 Entscheidungen zu § 2a UStG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 2a UStG

Querverweise

Auf § 2a UStG verweisen folgende Vorschriften:
    UStG
      Steuer und Vorsteuer
        § 14a (Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen)
        § 14b (Aufbewahrung von Rechnungen)
        § 15 (Vorsteuerabzug)
     
      Besteuerung
        § 18 (Besteuerungsverfahren)
        § 18c (Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge)
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