Umsatzsteuergesetz
| Erster Abschnitt - Steuergegenstand und Geltungsbereich (§§ 1 - 3g) |
1Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. 2Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach § 25b Abs. 3 als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18a Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nachgekommen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2010 | Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften | 08.04.2010 |
gemeinschaftlicher Erwerb § 1bInner-
gemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge § 1cInner-
gemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags § 2Unternehmer, Unternehmen § 2aFahrzeuglieferer § 2bJuristische Personen des öffentlichen Rechts § 3Lieferung, sonstige Leistung § 3aOrt der sonstigen Leistung § 3bOrt der Beförderungs-
leistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen § 3cOrt der Lieferung beim Fernverkauf § 3dOrt des inner-
gemeinschaftlichen Erwerbs § 3eOrt der Lieferungen und Restaurations-
leistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn § 3f(weggefallen) § 3gOrt der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
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Rechtsprechung zu § 3d UStG
37 Entscheidungen zu § 3d UStG in unserer Datenbank:
- FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 6 K 1767/17
Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim innergemeinschaftlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 20.10.2021 - XI R 38/19
Rechnungsberichtigung, Steuerschuldner, Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
- BFH, 17.07.2024 - XI R 34/22
Teilweise Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.07.2024 XI R 35/22 (XI R 14/20) - ...
- BFH, 20.10.2021 - XI R 38/19
- FG Köln, 26.05.2020 - 8 K 250/17
Umsatzsteuer: Rückwirkende Rechnungsberichtigung bei innergemeinschaftlichem ...
- FG Münster, 04.04.2017 - 15 K 2127/14
Kongresseinnahmen: Patientenorganisationen gestärkt
- FG Münster, 22.04.2020 - 15 K 1219/17
Umsatzsteuer - Können formell fehlerhaft behandelte innergemeinschaftliche ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 17.07.2024 - XI R 35/22
Keine rückwirkende Korrektur von Rechnungen bei fehlendem Hinweis auf ein ...
- BFH, 17.07.2024 - XI R 35/22
- FG Berlin-Brandenburg, 27.10.2017 - 7 V 7222/17
Aussetzung der Vollziehung: innergemeinschaftlicher Erwerb bei gebrochener ...
- FG Düsseldorf, 22.11.2024 - 1 K 2832/19
Voraussetzungen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts i.S.v. § 25d UStG
- BFH, 01.09.2010 - V R 39/08
Innergemeinschaftlicher Erwerb; Vorsteuerabzug - Ort des innergemeinschaftlichen ...
Querverweise
Auf § 3d UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuer und Vorsteuer
- § 15 (Vorsteuerabzug)
- Besteuerung
- § 17 (Änderung der Bemessungsgrundlage)