Umsatzsteuergesetz
| Erster Abschnitt - Steuergegenstand und Geltungsbereich (§§ 1 - 3g) |
(1) Eine Beförderung einer Person wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine solche Beförderung nicht nur auf das Inland, fällt nur der Teil der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das Inland entfällt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beförderung von Gegenständen, die keine innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstands im Sinne des Absatzes 3 ist, wenn der Empfänger weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestimmen, dass bei Beförderungen, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken (grenzüberschreitende Beförderungen),
| 1. | kurze inländische Beförderungsstrecken als ausländische und kurze ausländische Beförderungsstrecken als inländische angesehen werden; | |
| 2. | Beförderungen über kurze Beförderungsstrecken in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten nicht wie Umsätze im Inland behandelt werden. |
(2) Das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstands im Zusammenhang stehende Leistungen an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden.
(3) Die Beförderung eines Gegenstands, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstands), an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstands beginnt.
Rechtsprechung zu § 3b UStG
39 Entscheidungen zu § 3b UStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 08.09.2011 - V R 5/10
Beförderungsleistungen eines Chauffeurservice - Entstehung der Steuerschuld ...
Zum selben Verfahren:
- FG Nürnberg, 17.03.2009 - 2 K 1474/07
Einheitliche Leistung - Bestimmung des Leistungsorts eines "driving-services" für ...
- FG Nürnberg, 17.03.2009 - 2 K 1474/07
- FG München, 14.06.2007 - 14 K 4114/04
Erbringung einer Beförderungsleistung i.S.d. § 3b Abs. 1 Umsatzsteuergesetz ...
- FG Niedersachsen, 06.03.2008 - 5 K 447/02
Kontrolle der Entladung und Einfuhr durch eine zugelassene internationale ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 10.11.2010 - V R 27/09
Leistungsort für Kontroll- und Überwachungsleistungen im internationalen ...
- BFH, 10.11.2010 - V R 27/09
- FG Schleswig-Holstein, 23.06.2009 - 4 K 41/05
Keine Steuerbefreiung für mehrtägige Hochseeangelfahrten
Zum selben Verfahren:
- BFH, 02.03.2011 - XI R 25/09
Hochseeangelreisen als einheitliche Beförderungsleistung
- BFH, 02.03.2011 - XI R 25/09
- FG München, 26.10.2001 - 14 V 2856/01
Umsatzsteuerlicher Ort der Leistung bei Überlassung eines PKW mit ...
- FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 - 7 K 7079/09
Umsatzsteuer 1999 bis 2001
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BMF-Schreiben
- BMF, 08.12.2009, IV B 9 - S 7117/08/10001 (2009/0824594)
- BMF, 04.09.2009, IV B 9 - S 7117/08/10001
Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a, 3b und 3e UStG ab 1. Januar 2010 [Das BMF-Schreiben nimmt ausführlich zur Neuregelung des Ortes der Dienstleistung durch Artikel 7 Nr. 2 und 3 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) Stellung, insbesondere zur Besteuerung von Dienstleistungen am Sitz des Leistungsempfängers.]
§§ 3a, 3b und 3e UStG