Umwandlungsgesetz
| Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 137) |
| Zweiter Abschnitt - Spaltung zur Aufnahme (§§ 126 - 134) |
(1) Die Spaltung darf in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers erst eingetragen werden, nachdem sie im Register des Sitzes jedes der übernehmenden Rechtsträger eingetragen worden ist. Die Eintragung im Register des Sitzes jedes der übernehmenden Rechtsträger ist mit dem Vermerk zu versehen, daß die Spaltung erst mit der Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam wird, sofern die Eintragungen in den Registern aller beteiligten Rechtsträger nicht am selben Tag erfolgen.
(2) Das Gericht des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes jedes der übernehmenden Rechtsträger den Tag der Eintragung der Spaltung mitzuteilen sowie einen Registerauszug und den Gesellschaftsvertrag, den Partnerschaftsvertrag oder die Satzung des übertragenden Rechtsträgers in Abschrift, als Ausdruck oder elektronisch zu übermitteln. Nach Eingang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes jedes der übernehmenden Rechtsträger von Amts wegen den Tag der Eintragung der Spaltung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers zu vermerken.
Rechtsprechung zu § 130 UmwG
7 Entscheidungen zu § 130 UmwG in unserer Datenbank:
- BGH, 11.04.2011 - II ZB 9/10
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- OLG Brandenburg, 30.11.2010 - 6 U 51/08
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- BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07
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- OLG Düsseldorf, 11.05.2010 - 24 U 46/10
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- FG Münster, 17.05.2006 - 7 K 5976/02
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- OLG Düsseldorf, 14.12.1998 - 3 Wx 483/98
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- LAG München, 20.01.2000 - 4 TaBV 39/99
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