Umwandlungsgesetz
Sechstes Buch - Grenzüberschreitende Umwandlung (§§ 305 - 345) |
Zweiter Teil - Grenzüberschreitende Spaltung (§§ 320 - 332) |
Zitiervorschläge
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1§ 313 gilt für die übertragende Gesellschaft entsprechend. 2Bei einer Ausgliederung ist ein Abfindungsangebot nicht erforderlich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 |
§ 320(weggefallen)
§ 321Spaltungsfähige Gesellschaften
§ 322Spaltungsplan
§ 323Bekanntmachung des Spaltungsplans
§ 324Spaltungsbericht
§ 325Spaltungsprüfung
§ 326Zustimmung der Anteilsinhaber
§ 327Barabfindung
§ 328Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft
§ 329Anmeldung und Spaltungsbescheinigung
§ 330Eintragung der grenz-
überschreitenden Hinausspaltung § 331Eintragung der neuen Gesellschaft § 332Spaltung zur Aufnahme
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überschreitenden Hinausspaltung § 331Eintragung der neuen Gesellschaft § 332Spaltung zur Aufnahme
Querverweise
Auf § 327 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 33 (Erwerb eigener Geschäftsanteile)