Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27) |
| Unterabschnitt 2 - Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 - 14) |
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
Rechtsprechung zu § 12 UrhG
Rechtsprechungsübersichten:
- 11 Entscheidungen zu § 12 UrhG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 12 UrhG
- Abstracts und andere Inhaltsmitteilungen im Urheberrecht
von Bettina Pohl (Dissertation, PDF-Format)
- § 12 UrhG von Ringo Krause (Gesetzeskommentar)
Systematik, Urheberpersönlichkeitsrecht, Veröffentlichungsrecht, Recht der Inhaltsmitteilung und -beschreibung
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Querverweise
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