Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27)   
   Unterabschnitt 2 - Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 - 14)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 13
Anerkennung der Urheberschaft

1Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. 2Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Rechtsprechung zu § 13 UrhG

265 Entscheidungen zu § 13 UrhG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 13 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Anwendungsbereich des Gesetzes
          Urheberrecht
            § 121 (Ausländische Staatsangehörige)

Redaktionelle Querverweise zu § 13 UrhG:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Rechtsverkehr im Urheberrecht
          Nutzungsrechte
            § 43 (Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen)
        Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
          Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
            § 63 (Quellenangabe)
        Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
          § 69b (Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen)
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