Versicherungsaufsichtsgesetz
| VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (§§ 112 - 118f) |
| 1. - Pensionsfonds (§§ 112 - 118) |
(1) Ein Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die
| 1. | im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt, | |
| 2. | die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge nicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zusagen darf, | |
| 3. | den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Pensionsfonds einräumt und | |
| 4. | verpflichtet ist, die Altersversorgungsleistung als lebenslange Zahlung zu erbringen. |
Als Altersversorgungsleistung im Sinne des Satzes 1 gilt eine Leibrente oder ein Auszahlungsplan, die den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes genügen.
(1a) Pensionsfonds können Altersversorgungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 erbringen, solange Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber auch in der Rentenbezugszeit vorgesehen sind. Ein fester Termin für das Zahlungsende darf nicht vorgesehen werden. Satz 1 gilt nicht für Zusagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes.
(2) Pensionsfonds bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
(3) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten auch ehemalige Arbeitnehmer sowie die unter § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung fallenden Personen.
Literatur im Internet zu § 112 VAG
- § 112 VAG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Pensionsfonds (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- VAG
- Einleitende Vorschriften
- § 1 (Aufsichtspflichtige Unternehmen)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Zuständige Behörde)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
- § 330
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Anwendungsbereich
- § 341
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
- § 2 (Höhe der unverfallbaren Anwartschaft)
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