Versicherungsaufsichtsgesetz

   VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (§§ 112 - 118f)   
   1. - Pensionsfonds (§§ 112 - 118)   
§ 112
Definition

(1) Ein Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die

1. im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt,
2. die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge nicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zusagen darf,
3. den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Pensionsfonds einräumt und
4. verpflichtet ist, die Altersversorgungsleistung als lebenslange Zahlung zu erbringen.

Als Altersversorgungsleistung im Sinne des Satzes 1 gilt eine Leibrente oder ein Auszahlungsplan, die den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes genügen.

(1a) Pensionsfonds können Altersversorgungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 erbringen, solange Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber auch in der Rentenbezugszeit vorgesehen sind. Ein fester Termin für das Zahlungsende darf nicht vorgesehen werden. Satz 1 gilt nicht für Zusagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes.

(2) Pensionsfonds bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.

(3) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten auch ehemalige Arbeitnehmer sowie die unter § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung fallenden Personen.

Literatur im Internet zu § 112 VAG

Querverweise

Auf § 112 VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Einleitende Vorschriften
        § 1 (Aufsichtspflichtige Unternehmen)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionsfonds
          § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
          § 115 (Vermögensanlage)
          § 117 (Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 134 (Falsche Angaben)
        § 138 (Verletzung der Geheimhaltungspflicht)
        § 140 (Unbefugte Geschäftstätigkeit)
        § 141 (Unterlassene Anzeige der Zahlungsunfähigkeit)
     
      Zuständigkeit
        § 146 (Bundesaufsicht)
        § 147 (Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbehörde)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
        Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
          Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
            Anwendungsbereich
    Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
      Arbeitsrechtliche Vorschriften
        Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
          § 2 (Höhe der unverfallbaren Anwartschaft)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 112 VAG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht