Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 2 - Finanzielle Ausstattung (§§ 74 - 137) |
Abschnitt 2 - Solvabilitätsanforderungen (§§ 89 - 123) |
Unterabschnitt 3 - Interne Modelle (§§ 111 - 121) |
(1) 1Interne Modelle in Form von Partialmodellen werden genehmigt für die Berechnung
1. | eines oder mehrerer Risikomodule oder Untermodule der Basissolvabilitätskapitalanforderung gemäß den §§ 101 bis 106, | |
2. | der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko gemäß § 107 und | |
3. | der Anpassung gemäß § 108. |
2Partialmodelle können für die gesamte Geschäftstätigkeit oder nur für einen oder mehrere Hauptgeschäftsbereiche angewendet werden.
(2) 1Die §§ 115 bis 121 sind entsprechend anzuwenden; dem begrenzten Anwendungsbereich des Modells ist Rechnung zu tragen. 2Darüber hinaus muss
1. | die sich aus dem Modell ergebende Solvabilitätskapitalanforderung dem Risikoprofil des Versicherungsunternehmens besser Rechnung tragen als die nach der Standardformel berechnete Solvabilitätskapitalanforderung und | ||
2. | das Modell | ||
a) | den Grundsätzen der §§ 96 bis 98 entsprechen sowie | ||
b) | vollständig in die Standardformel für die Solvabilitätskapitalanforderung integrierbar und in seinem Aufbau mit den §§ 96 bis 98 konsistent sein. |
(3) Das Versicherungsunternehmen muss in angemessenem Umfang begründen, dass der begrenzte Anwendungsbereich des Modells gerechtfertigt ist.
(4) Deckt das Partialmodell nur bestimmte Untermodule eines Risikomoduls oder einige Geschäftsbereiche eines Versicherungsunternehmens in Bezug auf ein spezielles Risikomodul oder Teile von beiden ab, kann die Aufsichtsbehörde die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Modells auf weitere Untermodule oder Geschäftsbereiche eines Risikomoduls im Wege eines Übergangsplans verlangen, bis der überwiegende Teil der Versicherungsgeschäfte in Bezug auf dieses Risikomodul abgedeckt ist.
Rechtsprechung zu § 112 VAG
8 Entscheidungen zu § 112 VAG in unserer Datenbank:
- SG München, 23.01.2017 - S 44 KR 775/14
Krankenversicherung
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-641/17
College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
- FG München, 20.11.2023 - 7 K 165/15
Pensionsrückstellung, Pensionsfonds, Betriebsausgabenabzug, ...
- BFH, 20.11.2019 - XI R 52/17
Zum Betriebsausgabenabzug der an einen Pensionsfonds entrichteten Leistungen beim ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 04.10.2017 - 6 K 3285/14
Abzug der Beiträge an einen Pensionsfonds als Betriebsausgaben
- FG München, 04.10.2017 - 6 K 3285/14
- BFH, 20.11.2019 - XI R 42/18
Zum Betriebsausgabenabzug der an einen Pensionsfonds entrichteten Leistungen beim ...
- BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 303/18
Doppeltreuhand - Insolvenz - Rentenanpassungsbedarf
- FG Thüringen, 28.09.2017 - 2 K 266/16
Nachträgliche gewerbliche Einkünfte bei Übertragung einer Versorgungszusage - ...
§ 112 VAG in Nachschlagewerken
- § 112 VAG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Pensionsfonds (Deutschland)
Querverweise
Auf § 112 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Finanzielle Ausstattung
- Solvabilitätsanforderungen
- Interne Modelle
- § 111 (Verwendung interner Modelle)
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Kleine Versicherungsunternehmen
- § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
- § 234f (Allgemeines)
- Gruppen
- Finanzlage
- Solvabilität der Gruppe
- § 257 (Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 355 (Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes)