Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

   Abschnitt 3 - Sondervorschriften für Betreuer (§§ 4 - 10)   
§ 9
Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

Rechtsprechung zu § 9 VBVG

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