Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

   Abschnitt 3 - Sondervorschriften für Betreuer (§§ 4 - 10)   
§ 7
Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine

(1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so ist dem Verein eine Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 4 und 5 zu bewilligen. § 1 Abs. 1 sowie § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung.

(2) § 6 gilt entsprechend; der Verein kann im Fall von § 6 Satz 1 Vorschuss und Ersatz der Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1, 1a und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. § 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz nach diesem Gesetz oder nach den §§ 1835 bis 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen.

Rechtsprechung zu § 7 VBVG

Rechtsprechungsübersichten:

Querverweise

Auf § 7 VBVG verweisen folgende Vorschriften:
    VBVG
      Sondervorschriften für Betreuer
        § 8 (Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer)

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