Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 142 VVG.
§ 142 VVG n.F. entspricht: § 101 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 4 - Gebäudefeuerversicherung (§§ 142 - 149)   

§ 142
Anzeigen an Hypothekengläubiger

(1) Bei der Gebäudefeuerversicherung hat der Versicherer einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, unverzüglich in Textform anzuzeigen, wenn die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt oder wenn dem Versicherungsnehmer für die Zahlung einer Folgeprämie eine Frist bestimmt wird. Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis nach Ablauf der Frist wegen unterbliebener Zahlung der Folgeprämie gekündigt wird.

(2) Der Versicherer hat den Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb einer Woche, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, in Textform anzuzeigen, es sei denn, der Schaden ist unbedeutend.

Rechtsprechung zu § 142 VVG

2 Entscheidungen zu § 142 VVG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 142 VVG

Querverweise

Auf § 142 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Einzelne Versicherungszweige
        Gebäudefeuerversicherung
          § 147 (Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers)
          § 148 (Andere Grundpfandrechte)
          § 149 (Eigentümergrundpfandrechte)
Redaktionelle Querverweise zu § 142 VVG:
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