Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 8 - Krankenversicherung (§§ 192 - 208)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 200
Bereicherungsverbot

Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.

Literatur im Internet zu § 200 VVG

Querverweise

Auf § 200 VVG verweisen folgende Vorschriften:

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