Verfassung
Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22) |
I. Mensch und Staat (Art. 1 - 3c) |
(1) Der Mensch ist berufen, in der ihn umgebenden Gemeinschaft seine Gaben in Freiheit und in der Erfüllung des christlichen Sittengesetzes zu seinem und der anderen Wohl zu entfalten.
(2) 1Der Staat hat die Aufgabe, den Menschen hierbei zu dienen. 2Er faßt die in seinem Gebiet lebenden Menschen zu einem geordneten Gemeinwesen zusammen, gewährt ihnen Schutz und Förderung und bewirkt durch Gesetz und Gebot einen Ausgleich der wechselseitigen Rechte und Pflichten.
Rechtsprechung zu Art. 1 Verf
7 Entscheidungen zu Art. 1 Verf in unserer Datenbank:
- VerfGH Baden-Württemberg, 12.06.2019 - 1 VB 34/19
Zurückweisung einer teils mangels hinreichender Begründung unzulässigen, iÜ ...
- VG Freiburg, 13.07.2021 - 7 K 2107/21
Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle; Befristung einer Erlaubnis; ...
- VG Sigmaringen, 15.07.2015 - 8 K 2004/14
Vollstreckung von Forderungen durch die Landesoberkasse
- StGH Baden-Württemberg, 03.12.2015 - 1 VB 75/15
Wegen unzureichender Substantiierung teilweise unzulässige, im Übrigen ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.1974 - IX 146/74
- VG Stuttgart, 24.03.2000 - 15 K 532/99
Im Rechtsstreit um das islamische Kopftuch sieht das Verwaltungsgericht Stuttgart ...
- OLG Stuttgart, 10.12.2020 - 13 U 278/20
Anspruch auf Auskunft und Schmerzensgeld nach der DSGVO Begriff der ...